Ein „Like“ ist nicht (zwangsweise) eine Zustimmung zu allen Aspekten der Äußerung

Ein „Like“ gilt nicht automatisch als Zustimmung zu allen ehrverletzenden Inhalten eines Kommentars. Entscheidend ist der Kontext.

OGH 6 Ob 26/26f: Wann man für ein „Like“ (nicht) haftet!

Was die Entscheidung wirklich bedeutet!

Der OGH stellt klar, dass ein „Like“ nicht automatisch als Zustimmung zu allen ehrverletzenden Inhalten eines Kommentars gilt. Entscheidend ist der Kontext.

Rechtliche Risiken von Postings, Kommentaren und Likes

Ein unbedachtes Posting, Kommentar oder bloß ein Like können rasch in einer rechtlichen Auseinandersetzung enden. Sie können zu Schadenersatz-, Unterlassungs- und Kostenersatzanforderungen führen. Dabei handelt es sich um zivilrechtliche Forderungen. Solche Äußerungen können auch zu strafgerichtlichen Verurteilungen führen. Die Bemessungsgrundlage für die Kostenersatzansprüche in diesen Angelegenheiten ist sehr hoch. Von Medien wird sie zum Zweck des Clickbaits oft als geforderter Betrag genannt. Auch wenn die Forderungen dann deutlich niedriger ausfallen, geht es häufig um mehrere tausend Euro.

Hasskommentare und kreditschädigende Postings nehmen teilweise überhand und müssen geahndet werden. Die Betroffenen stehen vor dem gewaltigen Problem, dass manche von solchen Postings überhäuft werden, aufgrund der Anonymität, die Urheber oft schwierig zu verfolgen sind, und die Belastung, die von solchen Postings ausgeht, enorm sein kann.

Der Sachverhalt: “Like” unter einem beleidigenden Facebook-Kommentar

Eine gerichtliche Auseinandersetzung betreffend ein „Like“ ist mit der Entscheidung 6 Ob 26/26f vom 26. Mai 2026 vom OGH entschieden worden. In diesem Verfahren ging es darum, dass eine Person (Kläger genannt) auf seinem Facebook-Profil ein Posting über eine Familienfeier veröffentlichte. Eine andere Person hinterließ zu dem Posting einen Kommentar. Sie schrieb, dass im Gesicht des Klägers Ehrlichkeit und Anstand nicht zu sehen seien; es sei „eigentlich traurig“, dass man „mit Falschheit soviel Geld verdient“. Die Verfahrensgegnerin (Beklagte genannt) reagierte auf diesen Kommentar mit der „Gefällt mir“-Funktion. Der Kläger beantragte der bei Gericht, der Beklagten mit Unterlassungsauftrag gemäß § 549 ZPO zu untersagen, die wörtlich dem von der Beklagten gelikten Kommentar entsprechende und/oder sinngleiche beleidigende Äußerungen, mittels „Gefällt mir“-Funktion („Liken“) auf Facebook zu verbreiten, zu unterstützen oder sich zu eigen zu machen. Im weiteren Verfahren beantragte der Kläger die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung eines Unterlassungsanspruchs.

Die Entscheidung des OGH: Kontext ist entscheidend

Der OGH bestätigt, dass ein „Like“ als Äußerung qualifiziert werden kann. Man muss sich aber den konkreten Bedeutungsinhalt einer Äußerung ansehen. Dabei kommt es auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der Äußerungen an. Beim Setzen eines „Likes“ ist jeweils der individuelle situative Kontext einzubeziehen. 

Die Beurteilung des Bedeutungsinhalts eines unter eine Äußerung gesetzten „Likes“ ist stets unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen.

Beim Symbol eines „Likes“ handelt es sich nicht um ein individuell kreiertes grafisches Zeichen, sondern um ein standardisiertes, den Nutzern von sozialen Online-Netzwerken zur Auswahl gestelltes Symbol. Der jeweilige Nutzer wählt eines der zur Verfügung gestellten Zeichen das von ihm am ehesten als passend empfunden wird. Daher bleibt ein „Like“ grundsätzlich in seinem Aussagegehalt hinter jenem eines individuell formulierten Textes zurück. Nutzer von Online-Netzwerken nehmen ein „Like“ in der Regel auch nicht als individuelle Äußerung wahr.

Das Like der Beklagten war eine Reaktion auf eine Äußerung, die ein Dritter zu einer veröffentlichten Äußerung des Klägers abgegeben hat. Der Kläger hat in seinem Posting die Hochzeit eines Familienmitglieds zum Anlass genommen ein privates Foto zu posten, auf dem offenbar der Kläger und seine Frau zu sehen sind. Er hat mit einem wertschätzenden Text das eigene Eheglück thematisiert. Der Dritte – dessen Kommentar mit dem „Like“ versehen wurde – hat in seinem Kommentar mit dem Vorwurf von Charaktermängeln reagiert. Die Beklagte hat mit einem „Like“ reagiert. Der OGH hat diesen Kommunikationsverlauf so gewertet, dass die Beklagte dem Kommentar des Dritten Sympathie entgegenbringt. Konkret führt der OGH aus:

 

Das „Like“ ist in diesem Verlauf bei unbefangener Betrachtung als Zeichen der Antipathie gegenüber dem Kläger oder gegenüber dessen Zustimmung heischender Zurschaustellung seines privaten Glücks aufzufassen.“ (OGH 6 Ob 26/26f RZ 52)

Der Oberste Gerichtshof interpretiert den Kommunikationsverlauf weiters so, dass ihm nicht zu entnehmen ist, dass sich die Beklagte durch das „Like“ den konkreten Vorwürfen identifizierte, wonach dem Kläger Ehrlichkeit und Anstand fehlten und er mit Falschheit Geld verdiene.

Durch den Ausdruck einer unspezifischen Antipathie gegenüber dem Kläger ist kein Verstoß gegen die Ehre / Personenwürde zu sehen. Dass einer Person, die die eigene Persönlichkeit und die geführte Beziehung als besonders positiv und glücklich in der Öffentlichkeit präsentiert, Antipathie entgegenschlägt, beeinträchtigt weder ihre Ehre noch ihren guten Ruf. Aus diesen Gründen wurde der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abgewiesen.

Was die Entscheidung bedeutet – und was nicht

In Medien werden Gerichtsentscheidungen, wie diese, oft sehr verkürzt dargestellt. Leser generalisieren diese Darstellungen dann. Es besteht die Gefahr aus Berichten über die Entscheidung abzuleiten, dass ein „Like“ nie zu Problemen führen kann. Gerade das geht aber nicht aus der Entscheidung des OGH hervor. Er führt aus, dass ein Like unter der Zugrundelegung der konkreten Umstände zu beurteilen ist. Im vorliegenden Fall hat er entschieden, dass kein zivilrechtlich relevanter Verstoß vorliegt. In anderen Zusammenhängen, können Gerichte aber zu einem anderen Schluss kommen.

Wenn im Posting zum Beispiel aufgefordert wird, mit einem „Like“ die Zustimmung zum beleidigenden Text auszudrücken. In diesem Fall ist die Gefahr schon wesentlich höher, dass Gerichte ein „Like“ anders verstehen als in dem obigen Fall.

Die Reaktionen auf Postings führen zu deren Verbreitung. Auch negative Reaktionen zum Text, also andere Emojis, führen dazu, dass Hasskommentare verbreitet werden. Selbst, wenn man annimmt, dass sich eine Person, die ein Like setzt, nicht mit allen Aspekten des Inhalts identifiziert, führt das Like zu einer höheren Reichweite. Die vom Hassposting betroffene Person, nimmt darüber hinaus durch die Anzahl der Likes eine erhöhte Zustimmung zum Hasskommentar wahr. Schon aus diesem Grund sind Hasskommentare nicht durch Likes zu unterstützen. Unabhängig davon, wie die Gerichte reagieren. Im eigenen Interesse sollte aber immer davon ausgegangen werden, dass die Gefahr besteht, dass Gerichte ein „Like“ anders beurteilen als im konkreten Fall.

 

Noch ein paar Details:

Oben wurde weitestgehend vermieden auf konkrete Gesetze Bezug zu nehmen. In der Entscheidung ging es darum, ob gegen § 1330 ABGB verstoßen wurde. Diese Bestimmung lautet wie folgt: 

Abs. 1: Wenn jemandem durch Ehrenbeleidigung ein wirklicher Schade oder Entgang des Gewinnes verursacht worden ist, so ist er berechtigt, den Ersatz zu fordern.

Abs. 2: Dies gilt auch, wenn jemand Tatsachen verbreitet, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden und deren Unwahrheit er kannte oder kennen mußte. In diesem Falle kann auch der Widerruf und die Veröffentlichung desselben verlangt werden. Für eine nicht öffentlich vorgebrachte Mitteilung, deren Unwahrheit der Mitteilende nicht kennt, haftet er nicht, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hatte.

Hier geht es zum Volltext der Entscheidung 6 Ob 26/26f RIS - 6Ob26/26f - Entscheidungstext - Justiz

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