Online-Glücksspiel: Wie Malta seine Anbieter schützt und warum das hoffentlich bald ein Ende hat!

Man sieht rechts oben einen Roulettekessel, daneben Spielkarten und Spieljetons, die zum Teil neben und zum Teil auf einem Laptop liegen.

Mach es besonders

“Es bleibt zu hoffen, dass dem Art. 56A Malta Gaming Act zeitnahe seine Grundlage entzogen wird und Geschädigte ihre rechtskräftigen Urteile wieder in Malta vollstrecken können.”

Malta Bill 55 bzw. Art. 56A Malta Gaming Act vor dem EuGH (C-683/24): Schlussanträge des Generalanwalts und Auswirkungen auf österreichische Glücksspieler

Ausgangslage

Aufgrund der Regelungen zum Glücksspiel ist das Anbieten von Glücksspiel in Österreich stark eingeschränkt. Online-Glücksspiel kann derzeit überhaupt nur von einem einzigen Anbieter legal angeboten werden.

Wer Glücksspiel ohne gesetzliche Grundlage anbietet, riskiert sowohl Verwaltungsstrafen als auch gerichtliche Strafverfahren. Wie aus den Medien bekannt ist, gibt es in Österreich zahlreiche Personen, die Geld an Anbieter von illegalem Online-Glücksspiel verloren haben. Viele von ihnen konnten Rückforderungsansprüche vor österreichischen Gerichten durchsetzen. Die österreichische Rechtsprechung erkennt seit Jahren unter bestimmten Voraussetzungen Rückforderungsansprüche gegen nicht konzessionierte Anbieter an.

Um die Vollstreckung von Gerichtsurteilen gegen maltesische Glücksspielanbieter zu verhindern, hat Malta 2023 mit der „Bill No 55“ eine besondere Regelung (Artikel 56A des maltesischen Glücksspielgesetzes) eingeführt. Diese verhindert, dass ausländische Urteile gegen maltesische Glücksspielanbieter in Malta vollstreckt werden können. Das erschwert es Geschädigten, ihre Ansprüche gegen Anbieter von illegalem Online-Glücksspiel durchzusetzen. Ein österreichisches Gerichtsurteil bringt wenig, wenn man es nicht vollstrecken kann. Malta begründet diese Vorgehensweise damit, dass nationale Regelungen, die zu den Rückzahlungsansprüchen führen, nicht mit der europäischen Dienstleistungsfreiheit vereinbar seien.

Unionsrecht und das Verfahren C-683/24 vor dem EuGH

Das widerspricht unseres Erachtens dem Unionsrecht. Immerhin liegen zahlreiche Entscheidungen des EuGH vor, nach denen nationale Gesetze mit dem Unionsrecht konform gehen können, welche es maltesischen Glücksspielanbietern verbieten, im jeweiligen Mitgliedsstaat Online-Glücksspiel anzubieten. Ob die Vorgehensweise von Malta mit der „Bill No 55“ unionsrechtskonform ist muss inzwischen auch vom EuGH behandelt werden. Es ist das Verfahren C-683/24 anhängig, welches aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des Handelsgericht Wien eingeleitet wurde. Das Verfahren vor dem EuGH hat die Bill No 55 bzw. Artikel 56A Malta Gaming Act zum Gegenstand. Ein endgültiges Urteil steht noch aus.

Der zuständige Generalanwalt hat aber bereits seine Schlussanträge vom 23. April 2026 gestellt. Er hält das Vorabentscheidungsersuchen des HG Wien zwar formal für unzulässig, nimmt aber ausdrücklich und ausführlich inhaltlich Stellung. Aus seinen Ausführungen geht unter anderem hervor, dass er der Ansicht ist, dass die maltesische Regelung nicht mit dem EU-Recht vereinbar ist. Es bleibt abzuwarten, wie der EuGH in dieser Sache entscheidet.

Auch die EU-Kommission ist der Ansicht, dass Malta mit seiner Regelung gegen Unionsrecht verstößt. Sie hat Malta abgemahnt und ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Malta eingeleitet.

Es bleibt zu hoffen, dass dem Art. 56A Malta Gaming Act zeitnahe seine Grundlage entzogen wird und Geschädigte ihre rechtskräftigen Urteile wieder in Malta vollstrecken können.

Weiter
Weiter

Beschlussanfechtung im Wohnungseigentum