Wer gegen die Pflicht zur Schneeräumung verstoßt, haftet für Schäden, die sich daraus ergeben.
Eigentümer von Liegenschaften treffen einige Pflichten - Dazu gehören die Pflicht zur Schneeräumung und die Streupflicht
Diese sogenannten Anrainerpflichten sind in § 93 StVO geregelt. Wenn es schneit und friert, werden Gehwege rasch zu einer großen Gefahr. Wer ausrutscht, kann sich schwer verletzen. Der Gesetzgeber hat daher recht strenge Pflichten im Zusammenhang mit der Minderung dieser Gefahr vorgesehen. In diesem Beitrag lesen Sie, wen diese Pflichten treffen, welchem Umfang sie haben und wie man sich davon befreien kann. Wir beantworten Fragen, die in diesem Zusammenhang häufig auftreten. Es geht vor allem um Schneeräumung und das Streuen, aber auch um das Verhindern von Dachlawinen.
Wer ist zur Schneeräumung und zum Streuen verpflichtet?
Eigentümer von Liegenschaften haben im Ortsgebiet zwischen 6 und 22 Uhr folgende Pflichten:
Entlang der Liegenschaft müssen in einer Entfernung von höchstens drei Metern vorhandene Gehsteige und Gehwege (einschließlich vorhandener Stiegenanlagen) von Schnee und Verunreinigungen gesäubert werden. Das gilt nur, wenn sie dem öffentlichen Verkehr dienen. Außerdem müssen sie bei Schnee und Glatteis bestreut werden. Ist kein Gehsteig (Gehweg) vorhanden, ist der Straßenrand in der Breite von einem Meter zu säubern und zu bestreuen. Das auch, wenn dadurch die Fahrbahn (mit)erfasst wird. In einer Fußgängerzone oder Wohnstraße ohne Gehsteige gilt diese Verpflichtung für einen ein Meter breiten Streifen entlang der Häuserfronten.
§ 93 StVO betrifft auch Schnee und Eis auf dem Dach. Schneewechten oder Eisbildungen müssen von den Dächern an der Straße gelegener Gebäude entfernt werden.
All diese Verpflichtungen treffen auch die Eigentümer von Verkaufshütten.
Die Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften sind von diesen Verpflichtungen ausgenommen.
Liegenschaftseigentümer finden hier die Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Schneeräumen
Kann diese Pflicht vom Zeitraum (zwischen 6 und 22 Uhr) her eingeschränkt werden?
Ja: Unter gewissen Voraussetzungen können die Behörden die Zeiten oder den Bereich für die Räum- und Streupflicht einschränken.
Kann man sich generell von diesen Pflichten und von Haftungen befreien?
Ja, ein Liegenschaftseigentümer kann seine Räum- und Streupflichten gemäß § 93 Abs. 5 StVO durch eine vertraglich auf einen Dritten, beispielsweise ein Schneeräumungsunternehmen, übertragen. Zu beachten, ist allerdings, dass es zu einer Haftung aus eigenen Pflichtverletzungen kommen kann. Zum Beispiel weil Eisbildung, durch Ableitung von Waser auf den Gehsteig, begünstigt wird. Entscheidend ist unter anderem, ob die Räum- und Streupflicht wirksam übertragen wurde.
Darf man den Schnee, den man entfernen muss, auf der Straße ablagern?
Zum Ablagern von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf die Straße ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt.
Was sind die Konsequenzen, wenn gegen diese Pflichten verstoßen wird?
Wer gegen diese Pflichten verstößt, muss mit Verwaltungsstrafen rechnen und haftet, wenn jemand einen Schaden erleidet:
Werden die Verpflichtungen nach § 93 StVO nicht eingehalten, also wird nicht für die Säuberung oder Bestreuung der Straße gesorgt, begeht der Verantwortliche eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 72,00 zu bestrafen. Im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe kommt eine Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden zur Anwendung.
Schwerer wiegen die zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen. Kommt jemand zu Schaden, weil der Verantwortliche seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, wird er schadenersatzpflichtig. Er kann aber auch strafrechtlich belangt werden. Bei der Verpflichtung der Anrainer handelt es sich um ein sogenanntes Schutzgesetz (im Sinne des § 1311 ABGB). Wird § 93 StVO verletzt und kommt dadurch jemand zu Schaden, kann der Verantwortliche schadenersatzpflichtig werden. Dem Geschädigten obliegt grundsätzlich der Nachweis des Schadens und der objektiven Schutzgesetzverletzung. Der Verantwortliche muss beweisen, dass ihn an der Verletzung des Schutzgesetzes kein Verschulden trifft, um der Haftung zu entgehen. Eine Haftung tritt nur ein, wenn dem jeweils Verantwortlichen eine schuldhafte Pflichtverletzung vorzuwerfen ist Das hängt von verschiedenen Umständen ab, nämlich auch davon wie kalt es ist und wie stark der Schneefall ist. Unter bestimmten Umständen kann sich der Verantwortliche auch dadurch entlasten, dass er nachweist, dass der Schaden selbst bei Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben eingetreten wäre.
Wer seiner Pflicht zur Schneeräumung und der Streupflicht nicht nachkommt, kann auch haften, wenn jemand der Gefahrenstelle ausweicht und an anderer Stelle einen Schaden erleidet.
Räumungs- und Streupflichten auf dem Grundstück selbst
Die obigen Ausführungen beziehen sich auf § 93 der Straßenverkehrsordnung (StVO) und betreffen Gehsteige, Gehwege und Flächen entlang von Liegenschaften. Es gibt auch gewisse Pflichten, auf der Liegenschaft selbst Schnee zu räumen, Eis zu beseitigen und zu streuen, auf die hier nicht eingegangen wird.
Sollten Sie Fragen zu den Pflichten gemäß § 93 StVO haben, Schadenersatzforderungen auf Grundlage dieser Vorschriften ausgesetzt sein oder geschädigt sein, melden Sie sich gerne bei uns.