Schadenersatz nach Straftaten: Wann Ansprüche erst nach 30 Jahren verjähren

Bei Schadenersatzforderungen, die aus strafbaren Handlungen resultieren, können längere Verjährungsfristen gelten.

Werden zivilrechtliche Ansprüche nicht rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht, so verjähren sie. Beispielsweise muss eine Schadenersatzklage binnen drei Jahren nach Kenntnis des Schadens und des Schädigers erhoben werden, da der Schadenersatzanspruch sonst verjährt. Sind Schaden und Schädiger nicht bekannt, kommt eine 30-jährige Verjährungsfrist zur Anwendung.

 Eine Besonderheit ist, dass nach § 1489 ABGB unter bestimmten Voraussetzungen für Schäden, die aus gerichtlich strafbaren Handlungen resultieren eine Verjährungsfrist von 30 Jahren gilt. Und zwar, wenn die strafbaren Handlungen nur vorsätzlich begangen werden können und mit mehr als einer einjährigen Freiheitsstrafe bedroht sind.

 Die 30jährige Verjährungsfrist gilt also auch dann, wenn Schaden und Schädiger bekannt sind. Opfer aus den Straftaten, die eine gewisse Schwere haben, sind somit gegenüber anderen Geschädigten im Vorteil. Eine strafgerichtliche Verurteilung ist für die Anwendung der langen Verjährungsfrist nicht erforderlich. Die geschädigte Person muss jedoch beweisen, dass die Voraussetzungen einer entsprechenden Straftat erfüllt sind und diese Tat gerade ihr gegenüber begangen wurde. 

 Ob die 30-jährige Frist gilt, ist stets anhand des konkreten Straftatbestands und der jeweiligen Tatvariante zu prüfen. So kommt sie etwa bei einem Raub nach § 142 Abs. 1 StGB in Betracht. 

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